Rechtskreistrennung – Deshalb gibt es sie

Nach der Wiedervereinigung in Deutschland herrschten in den neuen und den alten Bundesländern sehr unterschiedliche Lebensbedingungen. Vor allem betraf das in den ersten Jahren die wirtschaftliche Lage.

Dieser Umstand hatte weitreichende Auswirkungen auf die Gesellschaft – insbesondere auf die Einkommensverhältnisse in den verschiedenen Bundesländern. So waren die Löhne und Gehälter in den neuen Bundesländern (ehemals DDR) deutlich geringer als in den alten.

Damit sich das nicht auch auf die Rentenbezüge überträgt, wurde mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) eine Rentenüberleitung eingeführt.

Die Entgelte aus den neuen Bundesländern werden zur Beitragsberechnung höher bewertet, um die Unterschiede auszugleichen. Wie dabei genau vorgegangen wird, regelt das RÜG. Bei DEÜV-Meldungen und SV-Beitragsnachweisen muss heute der jeweilige Rechtskreis eingetragen werden. Je nach verwendetem Abrechnungssystem wird diese Angabe unterschiedlich abgebildet. 

Tschüss Rechtskreistrennung, hallo einheitliche Bezugsgröße

Die Angleichung über das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) erreicht nun ihr Ziel: Bundesweit einheitliche Rechengrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreistrennung in der Sozialversicherung aufgehoben. Erstmalig gibt es dann eine einheitliche Bezugsgröße zur Beitragsbemessung, sodass Handlungsbedarf in der Entgeltabrechnung besteht. Folgendes gilt jeweils im Zuge dieser Umstellung zu beachten:

Änderungen in SAP HCM

Aktuell anzugeben sind die Rechtskreiskennzeichen „W“ (West) oder „O“ (Ost) in DEÜV-Meldungen und in SV-Beitragsnachweisen.

Beitragsnachweise
Für die Beitragsnachweise ergeben sich zum 1. Januar 2025 zunächst keine Änderungen. Hintergrund sind bestehende Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses und der Abgabe von Finanzstatistiken. Die Rechtskreise sind somit weiterhin bis mindestens Ende 2025 mitzuliefern.

DEÜV-Meldungen
Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 ist auch in Neu- und Storno-Meldungen, die ab 2025 erstellt werden, wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben. Deshalb bleibt das Feld KENNZ-RECHTSKREIS erhalten.

Für Meldezeiträume ab dem 01.01.2025 ist in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Das weiterhin im Datensatz existierende Feld KENNZ-RECHTSKREIS muss leer bleiben (Grundstellung).

Hinweis: Durch die Auflösung der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 ist keine Ab- und Anmeldungen erforderlich. Auch ein Wechsel von einem in den anderen Kreis ist kein Abgabegrund mehr.

Änderungen in PAISY

In PAISY heißt das Feld zur Angabe des Rechtskreises „2919 Rechtskreis“ und muss derzeit entweder mit 0 für „BBG West“ oder „1“ für „BBG Ost“ befüllt werden.

Hier muss das Feld noch bis mindestens Ende 2025 gepflegt werden. Das liegt daran, dass es bei PAISY kein gesondertes Feld für die Rechtskreiskennung bei DEÜV-Meldungen gibt. Stattdessen muss es für die SV-Beitragsnachweise weiterhin befüllt werden und fällt auf der DEÜV-Meldung ab 2025 einfach weg.

Änderungen in anderen Systemen

Wie sich am Beispiel von SAP HCM und PAISY zeigt, reagieren die gängigen Systeme ganz unterschiedlich auf die Aufhebung der Rechtskreiskennung. Es lohnt sich daher, die Entwicklungen im Blick zu behalten und sich bei Bedarf zum eingesetzten System beraten zu lassen.

 


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