Pfändungsfreigrenzen 2025/2026: Was HR jetzt wissen muss
Zum 1. Juli 2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO erneut angepasst. Für Unternehmen ist das besonders relevant, wenn Lohn- oder Gehaltspfändungen vorliegen – denn nur wer die aktuellen Grenzen kennt, kann korrekt und rechtssicher abrechnen.
Was sind Pfändungsfreigrenzen?
Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Arbeitnehmer*innen. Sie legen fest, welcher Anteil des Nettoeinkommens nicht gepfändet werden darf, damit Schuldner weiterhin ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli – orientiert an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Wie lange gelten die Pfändungsfreigrenzen?
Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wichtige Sonderregelungen für HR beachten
Nicht nur das „klassische“ Gehalt ist betroffen. Auch bestimmte Einkommensarten – etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder oder Renten – unterliegen teils eigenen Pfändungsschutzregelungen (§§ 850a, 850b ZPO).
Achtung bei Unterhaltsforderungen: Hier gelten die üblichen Freigrenzen nach § 850c ZPO oft nicht. Stattdessen kann das pfändbare Einkommen deutlich höher ausfallen (§ 850d ZPO).
Erhöhter Schutz in besonderen Fällen
In Ausnahmefällen kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag erhöhen – etwa bei hohen Unterhaltslasten, beruflich bedingten Mehrausgaben oder krankheitsbedingtem Mehrbedarf (§ 850f ZPO). Unternehmen sollten solche Anträge kennen, da sie Auswirkungen auf die Lohnabrechnung haben können.
Praxis-Tipp: P-Konto nicht vergessen
Bei Kontopfändungen greift der Pfändungsschutz nur, wenn das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Das liegt allerdings in der Verantwortung der betroffenen Person – nicht beim Arbeitgeber.
Tabelle: Pfändungsfreigrenzen im Vergleich (Stand: 01.07.2025)
Die Tabelle zeigt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2025 gemäß § 850c ZPO im Vergleich zum Vorjahr – einschließlich der neuen Beträge für das unpfändbare Einkommen und die Freibeträge je unterhaltspflichtiger Person.
Freigabeart | bis 30.06.2025 | ab 01.07.2025 |
Grundfreibetrag (unpfändbares Einkommen) | 1.491,75 € | 1.555,00 € |
+ 1 unterhaltspflichtige Person | + 561,43 € | + 585,23 € |
+ 2 bis 5 unterhaltspflichtige Personen (jeweils) | + 312,78 € | + 326,04 € |
Max. Pfändungsschutzgrenze | + 4.573,10 € | 4.766,99 € |
Beispielrechnungen: So wird der pfändbare Betrag ermittelt
Um den pfändbaren Teil des Einkommens zu bestimmen, wird das Nettoeinkommen mit der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) abgeglichen. Die Höhe des unpfändbaren Betrags richtet sich nach dem Einkommen und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen.
Beispiel 1: Keine Unterhaltspflicht – moderates Einkommen
Ein Arbeitnehmer verdient 1.723 € netto und hat keine unterhaltspflichtigen Personen (z. B. keine Kinder oder Partner ohne Einkommen).
Freigrenze: 1.555,00 €.
- Nur der darüberliegende Betrag darf gepfändet werden.
Rechnung:
- 1.723,00 €– 1.555,00 € = 168,00 € (theoretisch pfändbar)
- Tatsächlich pfändbar laut Tabelle: 115,50 €
Die Abweichung ergibt sich aus den gesetzlichen Rundungsregeln und der gestaffelten Pfändung.
Beispiel 2: Zwei Unterhaltspflichten – mittleres Einkommen
Ein Schuldner verdient 2.869 € netto und ist gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig.
Freigrenze:
Grundfreibetrag: 1.555,00 €
- Person: 585,23 €
- Person: 326,04 €
= Gesamte Freigrenze: 2.466,27 €
Rechnung:
- 2.869,00 €– 2.466,27 € = 402,73€
- Pfändbar laut Tabelle: 157,49 €
Trotz höherem Einkommen bleibt ein großer Teil unantastbar, da der Unterhaltsschutz greift.
Beispiel 3: Drei Unterhaltspflichten – höheres Einkommen
Ein Schuldner mit 3.877 € netto unterliegt drei Unterhaltspflichten (z. B. zwei Kinder und ein unterhaltsberechtigter Ehepartner).
Freigrenze:
Grundfreibetrag: 1.555,00 €
- Person: 585,23 €
- Person 326,04 €
- Person 326,04 €
= geschütztes Einkommen: 2.792,31 €
Rechnung:
- 3.877,00 €– 2.792,31 € = 1.084,69 €
- Pfändbar laut Tabelle: 323,31 €
Der Rest bleibt zur Sicherung des Lebensunterhalts geschützt.
Fazit:
Pfändungsfreigrenzen gehören zur HR-Praxis dazu. Die jährliche Anpassung ist mehr als ein formaler Akt – sie schützt Mitarbeitende und sorgt für Rechtssicherheit in der Lohnbuchhaltung. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob aktuelle Pfändungsbeschlüsse korrekt umgesetzt sind – oder ob Handlungsbedarf besteht.