Fälligkeit der Beiträge

Arbeitgeber sind jeden Monat dazu verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeträge an die zuständige Stelle (in der Regel Krankenkassen) zu entrichten. Die Höhe leitet sich dabei aus der voraussichtlichen Beitragsschuld ab, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Abrechnungsschätzung ermittelt wird. Die Schätzung ist notwendig, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen und soll sicherstellen, dass alle Beträge pünktlich und korrekt abgeführt werden. Sie sollte daher so genau wie möglich erstellt werden. Mögliche Differenzen aus der voraussichtlichen und tatsächlichen Beitragsschuld aus dem Vormonat müssen nämlich mit der Beitragsabrechnung im laufenden Monat verrechnet werden.

Der Fälligkeitstag für die Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Beträge der Einzugsstelle spätestens vorliegen.

Fälligkeit der Beitragsnachweise

Eine weitere Fälligkeit kommt auf Arbeitgeber mit den Beitragsnachweisen zu. Diese enthalten die jeweils zu entrichtenden Beiträge, sprich die voraussichtliche Beitragsschuld, und sind zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu übermitteln.

Der Fälligkeitstag für die Beitragsnachweise ist dementsprechend immer am fünftletzten Bankarbeitstag. Die Nachweise sind zur Wahrung der Frist bis spätestens um 00:00 Uhr am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats einzureichen. Idealerweise reichen Sie Ihre Beitragsnachweise also bis 24:00 Uhr des Vortages bei der jeweiligen Stelle ein.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2025

MonatFälligkeit Beitragsnachweise 2025Fälligkeit SV-Beiträge 2025
Januar27.01.202529.01.2025
Februar24.02.202526.02.2025
März25.03.202527.03.2025
April24.04.202528.04.2025
Mai23.05.202527.05.2025
Juni25.06.202526.06.2025
Juli25.07.202529.07.2025
August25.08.202527.08.2025
September24.09.202526.09.2025
Oktober24.10.2025* // 27.10.202528.10.2025* // 29.10.2025
November24.11.202426.11.2025
Dezember19.12.202423.12.2025

Beachten Sie: Fälligkeiten beziehen sich auf das Bundesland, in dem die zuständige Einzugsstelle sitzt.

*: Für alle Bundesländer, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist.

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