Neuregelungen zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt – ab 01.06.2025
Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große emotionale und körperliche Belastung. Ab dem 1. Juni 2025 gilt für Frauen nach einer Fehlgeburt erstmals eine gesetzliche Mutterschutzfrist.
1. Was gilt als Fehl- oder Totgeburt?
- Fehlgeburt: Schwangerschaftsverlust vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 g Geburtsgewicht.
- Totgeburt: Ab der 24. Schwangerschaftswoche oder mindestens 500 g Geburtsgewicht.
Bei einer Totgeburt gilt wie bisher eine achtwöchige Schutzfrist.
2. Neue Schutzfristen bei einer Fehlgeburt
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz gelten gestaffelte Fristen je nach Schwangerschaftswoche:
- Ab der 13. SSW: bis zu 2 Wochen
- Ab der 17. SSW: bis zu 6 Wochen
- Ab der 20. SSW: bis zu 8 Wochen
Während dieser Zeit besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsaufnahme bereit. Bei einer Totgeburt ist dies frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung möglich.
3. Mutterschaftsleistungen und Erstattung
Während der Schutzfrist haben betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Dauer der Zahlung entspricht der jeweiligen Schutzfrist. Arbeitgeber, die während dieser Zeit Mutterschaftsleistungen auszahlen, können sich die Aufwendungen vollständig erstatten lassen – und zwar über das Umlageverfahren U2. Dieses Verfahren sorgt dafür, dass Arbeitgeber nicht selbst auf den Kosten sitzen bleiben. Hierfür wird bei der Krankenkasse ein sogenannter U2-Antrag gestellt. Dabei ist als „mutmaßlicher Entbindungstag“ der tatsächliche Tag der Fehlgeburt einzutragen. Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der der genaue Zeitpunkt der Fehlgeburt und die erreichte Schwangerschaftswoche hervorgehen.
4. Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten:
- nach der Entbindung,
- nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- nach einer Totgeburt
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Die Arbeitnehmerin kann jedoch jederzeit selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen.
Fazit
Die neuen Regelungen stärken den arbeitsrechtlichen Schutz und die gesundheitliche Fürsorge für Frauen nach einer Fehlgeburt. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig mit den neuen Fristen, den Erstattungsverfahren und dem erweiterten Kündigungsschutz vertraut machen.